§ 16 PStG. Fortführung
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2024]
1§ 16. Fortführung.
2(1) [1] Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
- 1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
- 2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,
- 3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
- 4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
- 5. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
- 6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
- 37. Berichtigungen.
4(2) [1] Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. [2] Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. 5[3] Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. 6[4] Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
- 2. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 4, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
- 3. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.
- 4. 1. November 2017: Artt. 1 Nr. 5, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 5. 1. November 2024: Artt. 4 Nr. 2, 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024.
- 6. 1. November 2022: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022.