§ 16 PStG. Fortführung

Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2013][1. Januar 2009]
§ 16. Fortführung § 16. Fortführung
(1) [1] Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über (1) [1] Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten, 1. den Tod der Ehegatten, ihre
2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten, Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,
3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe, 2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe, 3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
5. jede Änderung des Namens der Ehegatten, 4. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, 5. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie
7. die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht, die Änderung oder die Löschung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,
8. Berichtigungen. [2] Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen. 6. Berichtigungen. [2] Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.
(2) [1] Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. [2] Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken. (2) [1] Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. [2] Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken.
[1. Januar 2009–1. November 2013]
1§ 16. Fortführung.
(1) [1] Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
  • 1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,
  • 2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
  • 3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
  • 4. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
  • 5. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die Änderung oder die Löschung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,
  • 6. Berichtigungen.
[2] Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.
(2) [1] Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. [2] Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.