§ 16 PStG. Fortführung
Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007
[1. November 2017] | [1. November 2013] |
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§ 16. Fortführung | § 16. Fortführung |
(1) [1] Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über | (1) [1] Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über |
1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten, | 1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten, |
2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten, | 2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten, |
3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe, | 3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe, |
4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe, | 4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe, |
5. jede Änderung des Namens der Ehegatten, | 5. jede Änderung des Namens der Ehegatten, |
6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, | 6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, |
7. die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht, | 7. die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht, |
8. Berichtigungen. [2] Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen. | 8. Berichtigungen. [2] Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen. |
(2) [1] Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. [2] Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. [3] Die Änderung der Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf Grund des Transsexuellengesetzes oder in einem Adoptionsverfahren geändert wurden. [4] Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 8 einzutragen. | (2) [1] Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. [2] Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken. |
[1. November 2013–1. November 2017]
1§ 16. Fortführung.
2(1) [1] Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
- 1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
- 2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,
- 3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
- 4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
- 5. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
- 6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
- 7. die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,
- 8. Berichtigungen.
(2) [1] Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. [2] Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1, 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007.
- 2. 1. November 2013: Artt. 1 Nr. 4, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.