§ 20 PatG
Patentgesetz vom 5. Mai 1936
[1. April 2014] | [1. Januar 2002] |
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§ 20 | § 20 |
(1) Das Patent erlischt, wenn | (1) Das Patent erlischt, wenn |
1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt | 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet, |
verzichtet oder | 2. die in § [37] Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ [37] Abs. 2) abgegeben werden oder |
2. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird. | 3. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird. |
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ [73] und [100] bleiben unberührt. | (2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § [37] Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ [73] und [100] bleiben unberührt. |
[1. Januar 2002–1. April 2014]
1§ 20.
(1) Das Patent erlischt, wenn
- 1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet,
- 2. die in § [37] Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nachricht (§ [37] Abs. 2) abgegeben werden oder
- 23. die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach § [37] Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ [73] und [100] bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 8 Nr. 10, 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1979, Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 7, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.