§ 55 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2024]
1§ 55.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
  • 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
  • 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
  • 23. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist,
  • 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
3(2) Unter Absatz 1 N[r.] 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
4(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 2024: Artt. 16 Nr. 12, 60 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
3. 1. Juli 1958: § 3 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958, Bekanntmachung vom 23. August 1958.
4. 1. April 2022: Artt. 2f, 3 S. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.

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