§ 55 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958] | [1. Januar 1954] |
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§ 55 | § 55 |
(1) Mit der Klage kann begehrt werden | (1) Mit der Klage kann begehrt werden |
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, | 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, |
2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, | 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, |
3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, | 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, |
4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, | 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, |
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. | wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. |
(2) Unter Absatz 1 N[r.] 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind. | (2) Unter Absatz 1 Nummer 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind. |
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 55.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
- 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
- 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
- 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nummer 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.