§ 130 StGB. Volksverhetzung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[9. Dezember 2022]
1§ 130. Volksverhetzung.
2(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 31. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
- 42. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
5(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
-
61. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
- 7a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
- b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
- 8c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
- 92. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
10(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
11(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
12(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Dezember 1994: Artt. 1 Nr. 7, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.
- 2. 22. März 2011: Artt. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes vom 16. März 2011.
- 3. 9. Dezember 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022.
- 4. 9. Dezember 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022.
- 5. 27. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015.
- 6. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
- 7. 9. Dezember 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022.
- 8. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
- 9. 1. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 10 des Gesetzes vom 30. November 2020.
- 10. 30. Juni 2002: Artt. 2 Nr. 7, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.
- 11. 1. April 2005: Artt. 2 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 24. März 2005.
- 12. 9. Dezember 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022.
- 13. 9. Dezember 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. d, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022.
- 14. 9. Dezember 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. e, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022.
- 15. 9. Dezember 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. f, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022.