§ 130 StGB. Volksverhetzung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 130. Volksverhetzung § 130
[1] Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er [1] Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,
2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, 3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] (weggefallen) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 130. 2[1] Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er
  • 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,
  • 2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
  • 3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
[2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 30. Juli 1960/4. August 1960: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1960.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.