§ 172 StGB. Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. November 2015]
1§ 172. Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft. [1] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
- 1. mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
- 2. gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
- Anmerkungen:
- 1. 26. November 2015: Artt. 23 Nr. 3, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.