§ 172 StGB. Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[30. März 1943–1. September 1969]
1§ 172.
(1) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Anmerkungen:
1. 30. März 1943: Artt. I § 1 Abs. 3, III der Verordnung vom 18. März 1943.

Umfeld von § 172 StGB

§ 171 StGB. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

§ 172 StGB. Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

§ 173 StGB. Beischlaf zwischen Verwandten