§ 131 StPO. Ausschreibung zur Festnahme

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 131 § 131
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
(2) [1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. [2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen. (2) [1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. [2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen.
(3) [1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. [2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. (3) [1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. [2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben.
(4) Die §§ 114b [und] 114c gelten entsprechend. (4) Die §§ 114b, 114c gelten entsprechend.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 131.
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
(2) [1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. [2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen.
(3) [1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. [2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben.
(4) Die §§ 114b, 114c gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 10, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.