§ 131 StPO. Ausschreibung zur Festnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Januar 1927] | [1. April 1924] |
---|---|
§ 131 | § 131 |
(1) Auf Grund eines Haftbefehls können von dem Richter sowie von der Staatsanwaltschaft Steckbriefe erlassen werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen hält. | (1) Auf Grund eines Haftbefehls können von dem Richter sowie von der Staatsanwaltschaft Steckbriefe erlassen werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen hält. |
(2) [1] Ohne vorgängigen Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft, wenn ein Festgenommener aus dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. [2] In diesem Falle sind auch die Polizeibehörden zur Erlassung des Steckbriefs befugt. | (2) [1] Ohne vorgängigen Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft, wenn ein Festgenommener aus dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. [2] In diesem Falle sind auch die Polizeibehörden zur Erlassung des Steckbriefs befugt. |
(3) Der Steckbrief soll, soweit dies möglich, eine Beschreibung des zu Verhaftenden enthalten und die [ihm] zur Last gelegte strafbare Handlung sowie das Gefängniß bezeichnen, in welches die Ablieferung zu erfolgen hat. | (3) Der Steckbrief soll, soweit dies möglich, eine Beschreibung des zu Verhaftenden enthalten und die [ihm] zur Last gelegte strafbare Handlung sowie das Gefängniß bezeichnen, in welches die Ablieferung zu erfolgen hat. |
(4) Die §§ 114b, 114c gelten entsprechend. |
[1. April 1924–13. Januar 1927]
1§ 131.
(1) Auf Grund eines Haftbefehls können von dem Richter sowie von der Staatsanwaltschaft Steckbriefe erlassen werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen hält.
(2) [1] Ohne vorgängigen Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft, wenn ein Festgenommener aus dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. [2] In diesem Falle sind auch die Polizeibehörden zur Erlassung des Steckbriefs befugt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.