§ 131 StPO. Ausschreibung zur Festnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934] | [13. Januar 1927] |
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§ 131 | § 131 |
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. | (1) Auf Grund eines Haftbefehls können von dem Richter sowie von der Staatsanwaltschaft Steckbriefe erlassen werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen hält. |
(2) [1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. [2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen Steckbrief erlassen. | (2) [1] Ohne vorgängigen Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft, wenn ein Festgenommener aus dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. [2] In diesem Falle sind auch die Polizeibehörden zur Erlassung des Steckbriefs befugt. |
(3) [1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. [2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. | (3) Der Steckbrief soll, soweit dies möglich, eine Beschreibung des zu Verhaftenden enthalten und die [ihm] zur Last gelegte strafbare Handlung sowie das Gefängniß bezeichnen, in welches die Ablieferung zu erfolgen hat. |
(4) Die §§ 114b, 114c gelten entsprechend. | (4) Die §§ 114b, 114c gelten entsprechend. |
[13. Januar 1927–1. Januar 1934]
1§ 131.
(1) Auf Grund eines Haftbefehls können von dem Richter sowie von der Staatsanwaltschaft Steckbriefe erlassen werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen hält.
(2) [1] Ohne vorgängigen Haftbefehl ist eine steckbriefliche Verfolgung nur dann statthaft, wenn ein Festgenommener aus dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der Bewachung entzieht. [2] In diesem Falle sind auch die Polizeibehörden zur Erlassung des Steckbriefs befugt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 3. 13. Januar 1927: Nr. A.5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.