§ 2 StPO. Verbindung und Trennung von Strafsachen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 2. 2Verbindung und Trennung von Strafsachen.
3(1) [1] Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem[…] Gericht anhängig gemacht werden, [dem] die höhere Zuständigkeit beiwohnt. 4[2] Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2[… sowie den] §§ 74a[… und] 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
4. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.

Umfeld von § 2 StPO

§ 1 StPO. Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

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§ 3 StPO. Begriff des Zusammenhanges