§ 211 StPO. Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 211. 2Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.94, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.