§ 31 StPO. Schöffen, Urkundsbeamte
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1972] |
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§ 31. Schöffen, Urkundsbeamte | § 31 |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend. | (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend. |
(2) [1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. [2] Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. [3] Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung. | (2) [1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. [2] Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. [3] Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung. |
[1. Oktober 1972–25. Juli 2015]
1§ 31.
2(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) [1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. [2] Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. [3] Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.12, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. IV Nr. 1, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.