§ 31 StPO. Schöffen, Urkundsbeamte

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1928][1. April 1924]
§ 31 § 31
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf Schöffen sowie auf Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechende Anwendung. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf Schöffen und Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung.
(2) [Über die] Ausschließung oder Ablehnung [eines] Schöffen [entscheidet der Vorsitzende; in der großen Strafkammer entscheiden die richterlichen Mitglieder]. (2) [Über die] Ausschließung oder Ablehnung [eines] Schöffen [entscheidet der Vorsitzende; in der großen Strafkammer entscheiden die richterlichen Mitglieder].
(3) Über die Ausschließung oder Ablehnung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einer anderen als Protokollführer zugezogenm Person entscheidet das Gericht oder der Richter, welchem sie beigegeben sind. (3) Über die Ausschließung oder Ablehnung eines Gerichtsschreibers entscheidet das Gericht oder der Richter, welchem [er] beigegeben ist.
[1. April 1924–1. Januar 1928]
1§ 31.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auf Schöffen und Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung.
2(2) [Über die] Ausschließung oder Ablehnung [eines] Schöffen [entscheidet der Vorsitzende; in der großen Strafkammer entscheiden die richterlichen Mitglieder].
3(3) Über die Ausschließung oder Ablehnung eines Gerichtsschreibers entscheidet das Gericht oder der Richter, welchem [er] beigegeben ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.