§ 384 StPO. Weiteres Verfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Juni 1934] |
---|---|
§ 384 | § 384 |
(1) [1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den [Vorschriften], [die] für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. [2] Jedoch dürfen Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht angeordnet werden. | (1) [1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen, welche für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. [2] Jedoch dürfen Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht angeordnet werden. |
(2) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme. | |
(3) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden. | |
(4) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden. | (2) Vor dem Schwurgerichte kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden. |
[1. Juni 1934–1. Oktober 1950]
1§ 384.
2(1) [1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen, welche für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. 3[2] Jedoch dürfen Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht angeordnet werden.
(2) Vor dem Schwurgerichte kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 35, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 3. 1. Juni 1934: §§ 8 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.