§ 421 StPO. Absehen von der Einziehung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021] | [1. Juli 2017] |
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§ 421. Absehen von der Einziehung | § 421. Absehen von der Einziehung |
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn | (1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn |
1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat, | 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat, |
2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder | 2. die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder |
3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. | 3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde. |
(2) [1] Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. [2] Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. [3] § 265 gilt entsprechend. | (2) [1] Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. [2] Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. [3] § 265 gilt entsprechend. |
(3) [1] Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. | (3) [1] Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. |
[1. Juli 2017–1. Juli 2021]
1§ 421. Absehen von der Einziehung.
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
- 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
- 2. die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
- 3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.
(2) [1] Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. [2] Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. [3] § 265 gilt entsprechend.
(3) [1] Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. [2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.