§ 421 StPO. Absehen von der Einziehung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 421. [1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder durch Einreichung einer Anklageschrift. [2] Die Klage muß den im § 198 Abs. 1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. [3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften derselben einzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.