§ 457 StPO. Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][22. September 1992]
§ 457. Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl § 457
(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke. (1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.
(2) [1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. [2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. (2) [1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. [2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
(3) [1] Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. [2] Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. [3] Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. (3) [1] Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. [2] Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. [3] Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
[22. September 1992–25. Juli 2015]
1§ 457.
2(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.
3(2) [1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. [2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
4(3) [1] Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. [2] Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. [3] Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 22. September 1992: Artt. 3 Nr. 16 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
3. 22. September 1992: Artt. 3 Nr. 16 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
4. 22. September 1992: Artt. 3 Nr. 16 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.

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