§ 457 StPO. Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[22. September 1992] | [1. Januar 1977] |
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§ 457 | § 457 |
(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke. | |
(2) [1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. [2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. | (1) [1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. [2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. |
(3) [1] Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. [2] Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist | (2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu demselben Zwecke ein Steckbrief erlassen werden, wenn der Verurtheilte flüchtig ist oder sich verborgen hält. |
auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. [3] Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. | (3) (weggefallen) |
[1. Januar 1977–22. September 1992]
1§ 457.
2(1) [1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. [2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1977: §§ 181 Nr. 2, 198 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 128 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 128 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.