§ 457 StPO. Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1977][1. Januar 1975]
§ 457 § 457
(1) [1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. [2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. (1) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist.
(2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu demselben Zwecke ein Steckbrief erlassen werden, wenn der Verurtheilte flüchtig ist oder sich verborgen hält. (2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu demselben Zwecke ein Steckbrief erlassen werden, wenn der Verurtheilte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 1975–1. Januar 1977]
1§ 457.
2(1) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist.
3(2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu demselben Zwecke ein Steckbrief erlassen werden, wenn der Verurtheilte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 128 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 128 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 128 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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