§ 55 StPO. Auskunftsverweigerungsrecht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1968]
§ 55. Auskunftsverweigerungsrecht § 55
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der i[n] § [52 Abs.] 1 […] bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der i[n] § [52 Abs.] 1 […] bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
[1. Oktober 1968–25. Juli 2015]
1§ 55.
2(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der i[n] § [52 Abs.] 1 […] bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.19, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 3, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.