§ 55 StPO. Auskunftsverweigerungsrecht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1968] | [17. September 1965] |
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§ 55 | § 55 |
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der i[n] § [52 Abs.] 1 […] bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. | (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der i[n] § [52 Abs.] 1 […] bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. |
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. | (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. |
[17. September 1965–1. Oktober 1968]
1§ 55.
2(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der i[n] § [52 Abs.] 1 […] bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.19, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.