§ 55 StPO. Auskunftsverweigerungsrecht

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 55 § 55
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im § [52 Abs.] 1 […] bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im § [52] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 55. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der im § [52] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.