§ 32 VersAusglG. Anpassungsfähige Anrechte

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[6. Mai 2014]
1§ 32. Anpassungsfähige Anrechte. Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
  • 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
  • 2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
  • 3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
  • 4. der Alterssicherung der Landwirte,
  • 5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.2
Anmerkungen:
1. 6. Mai 2014: Entscheidung vom 6. Mai 2014.
2. § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar.

Umfeld von § 32 VersAusglG

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