§ 32 VersAusglG. Anpassungsfähige Anrechte
Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3. April 2009
[6. Mai 2014] | [1. September 2009] |
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§ 32. Anpassungsfähige Anrechte | § 32. Anpassungsfähige Anrechte |
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus | Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus |
1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, | 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, |
2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, | 2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, |
3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, | 3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, |
4. der Alterssicherung der Landwirte, | 4. der Alterssicherung der Landwirte, |
5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern. [§ 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar.] | 5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern. |
[1. September 2009–6. Mai 2014]
1§ 32. Anpassungsfähige Anrechte. Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
- 2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
- 3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
- 4. der Alterssicherung der Landwirte,
- 5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 3. April 2009.