§ 366 AO. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. Januar 2017–29. Dezember 2020]
1§ 366. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 48, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016.