§ 366 AO. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. Januar 1977–29. Februar 1992]
1§ 366. Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung. [1] Die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist schriftlich abzufassen und den Beteiligten zuzustellen. [2] Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 415 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.