§ 366 AO. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
[1. Januar 2017][28. August 2002]
§ 366. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung § 366. Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.
[28. August 2002–1. Januar 2017]
1§ 366. Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.
Anmerkungen:
1. 28. August 2002: Artt. 4 Nr. 18, 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. August 2002.

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