§ 366 AO. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2017] | [28. August 2002] |
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§ 366. Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung | § 366. Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung |
Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. | Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben. |
[28. August 2002–1. Januar 2017]
1§ 366. Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.
- Anmerkungen:
- 1. 28. August 2002: Artt. 4 Nr. 18, 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. August 2002.