§ 108 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2005][1. Januar 1992]
§ 108 § 108
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
[1. Januar 1992–1. Januar 2005]
1§ 108. Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 2 Nr. 7, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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