§ 108 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1992] | [1. Oktober 1972] |
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§ 108 | § 108 |
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. | Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. |
[1. Oktober 1972–1. Januar 1992]
1§ 108. Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 28, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.