§ 108 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1992][1. Oktober 1972]
§ 108 § 108
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
[1. Oktober 1972–1. Januar 1992]
1§ 108. Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 28, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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