§ 108 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1910] | [1. Januar 1900] |
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§ 108 | § 108 |
Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des § [64] der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen der §§ 100a, 101 vor die Kammer für Handelssachen gehört. | Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des § [64] der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen des § 101 vor die Kammer für Handelssachen gehört. |
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 108. Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des § [64] der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen des § 101 vor die Kammer für Handelssachen gehört.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.