§ 108 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] |
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§ 108 | § 108 |
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. | Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 108. Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 1 Nr. I.42, 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.