§ 35 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1991] | [1. Januar 1975] |
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§ 35 | § 35 |
Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen: | Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen: |
1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; | 1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; |
2. Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; | 2. Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; |
3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; | 3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; |
4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; | 4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; |
5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; | 5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; |
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; | 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden. |
7. Personen, die glaubhaft machen, daß die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. |
[1. Januar 1975–1. April 1991]
1§ 35. Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:
- 1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
- 22. Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
- 33. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
- 44. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
- 55. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
- 66. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.