§ 35 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924] | [31. Juli 1922] |
---|---|
§ 35 | § 35 |
Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: | Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: |
1. Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats]; | 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; |
2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; | 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; |
3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; | 3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; |
4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; | 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; |
5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder [es] bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; | 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; |
6. (weggefallen) | |
6. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. | 7. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. |
[31. Juli 1922–1. April 1924]
1§ 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
- 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung;
- 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben;
- 23. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen;
- 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben;
- 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden;
- 36. (weggefallen)
- 47. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
- 2. 19. Mai 1922: Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 3. 31. Juli 1922: Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1922, , Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 4. 19. Mai 1922: Nr. 5 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.