§ 35 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1932] | [1. April 1924] |
---|---|
§ 35 | § 35 |
Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: | Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: |
1. Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats]; | 1. Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats]; |
2. Personen, welche in der letzten Wahlperiode (§ 42) in mindestens zwei Tagungen die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens zehn Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; | 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; |
3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; | 3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; |
4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; | 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; |
5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder [es] bis zum Ablaufe der Wahlperiode (§ 42) vollenden würden; | 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder [es] bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; |
6. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. | 6. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. |
[1. April 1924–1. Juli 1932]
1§ 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
- 21. Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats];
- 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben;
- 33. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen;
- 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben;
- 45. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder [es] bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden;
- 56. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
- 2. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 3. 19. Mai 1922: Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 4. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 5. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.