§ 35 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[31. Juli 1922] | [19. Mai 1922] |
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§ 35 | § 35 |
Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: | Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: |
1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; | 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; |
2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; | 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; |
3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; | 3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; |
4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; | 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; |
5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; | 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; |
6. (weggefallen) | 6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen[;] |
7. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. | 7. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. |
[19. Mai 1922–31. Juli 1922]
1§ 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
- 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung;
- 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben;
- 23. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen;
- 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben;
- 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden;
- 36. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen[;]
- 47. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
- 2. 19. Mai 1922: Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 3. 19. Mai 1922: Nr. 5 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 4. 19. Mai 1922: Nr. 5 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.