§ 80 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924][1. Oktober 1879]
§ 80 § 80
Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche nicht [vor das Reichsgericht] oder [vor das Amtsgericht] gehören. Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören.
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 80. Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche nicht zur Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören.

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