§ 144 GewO. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2023] | [15. Dezember 2018] |
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§ 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe | § 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. ohne die erforderliche Erlaubnis | 1. ohne die erforderliche Erlaubnis |
a) (weggefallen) | a) (weggefallen) |
b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, | b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, |
c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt, | c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt, |
d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, | d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, |
e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, | e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, |
f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, | f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, |
g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert, | g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert, |
h) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist, | h) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist, |
i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, | i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, |
j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet, | j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet, |
k) nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt, | k) nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt, |
l) nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät, | l) nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät, |
m) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt, | m) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt, |
n) nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder | n) nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder |
o) nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät, | o) nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät, |
2. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht, | 2. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht, |
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder | 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder |
4. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. | 4. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1. einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
1a. einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1a. einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
1b. einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1b. einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft, | 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft, |
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt[,] | 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt[,] |
4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt, | 4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt, |
4a. entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt, | 4a. entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt, |
5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2, § 34f Absatz 1 Satz 2, § 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, | 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2, § 34f Absatz 1 Satz 2, § 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, |
5a. entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, | |
6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 6. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
7. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht, | 7. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht, |
7a. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine Zuwendung annimmt, | 7a. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine Zuwendung annimmt, |
7b. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst, | 7b. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst, |
7c. entgegen § 34d Absatz 3, § 34h Absatz 2 Satz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Gewerbe oder eine Tätigkeit ausübt, | 7c. entgegen § 34d Absatz |
7d. entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, | 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet, |
8. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt, | 8. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt, |
9. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 2, § 34f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | 9. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 2, § 34f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
10. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 oder § 34i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt oder | 10. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 oder § 34i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt oder |
11. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt. | 11. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt. |
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. | (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. |
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. | (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. |
[15. Dezember 2018–1. Januar 2023]
1§ 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
- 2a) (weggefallen)
- b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
- 3c) nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
- 4d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
- e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
- f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
- 5g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
- 6h) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist,
- 7i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt,
- 8j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet,
- 9k) nach § 34d Absatz 1 Satz 1 den Abschluss eines dort genannten Vertrages vermittelt,
- 10l) nach § 34d Absatz 2 Satz 1 über eine Versicherung oder Rückversicherung berät,
- 11m) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung oder Anlagevermittlung erbringt,
- 12n) nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt oder
- 13o) nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder Dritte zu solchen Verträgen berät,
- 142. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen auf einem Seeschiff bewacht,
- 153. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
- 164. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 171. einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 181a. einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 191b. einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 202. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,
- 213. einer vollziehbaren Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder § 36 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 oder § 34a Abs. 4 zuwiderhandelt[,]
- 224. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt,
- 234a. entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine Person beschäftigt,
- 245. einer vollziehbaren Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2, § 34f Absatz 1 Satz 2, § 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 256. einer Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder § 34j oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 267. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 7 eine Sondervergütung gewährt oder verspricht,
- 277a. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Nummer 3, eine Zuwendung annimmt,
- 287b. entgegen § 34d Absatz 2 Satz 6 die Auskehrung einer Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veranlasst,
- 297c. entgegen § 34d Absatz 9 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,
- 308. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornehmen lässt,
- 319. entgegen § 34d Absatz 10 Satz 2, § 34f Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3210. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 oder § 34i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt oder
- 3311. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt.
34(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
35(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe m und n und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4a mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 2. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 30 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
- 3. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 7, 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986.
- 4. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 5. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
- 6. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 7. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 16 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 8. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017.
- 9. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017.
- 10. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017.
- 11. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017.
- 12. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017.
- 13. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017.
- 14. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.
- 15. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.
- 16. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.
- 17. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.
- 18. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.
- 19. 23. Februar 2018: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 6 S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017.
- 20. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. d, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 21. 23. Februar 2018: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 6 S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017.
- 22. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
- 23. 2. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
- 24. 21. März 2016: Artt. 10 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 25. 21. März 2016: Artt. 10 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 26. 23. Februar 2018: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 6 S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017.
- 27. 23. Februar 2018: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 6 S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017.
- 28. 23. Februar 2018: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 6 S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017.
- 29. 15. Dezember 2018: Artt. 2 Nr. 8, 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
- 30. 23. Februar 2018: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. cc, 6 S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017.
- 31. 23. Februar 2018: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b Doppelbuchst. dd Dreifachbuchst. aaa, Dreifachbuchst. bbb, 6 S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017.
- 32. 21. März 2016: Artt. 10 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. ee, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2016.
- 33. 1. August 2014: Artt. 3 Nr. 13 Buchst. b Doppelbuchst. dd, 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
- 34. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
- 35. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017.
- 36. 13. März 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. März 2013.