§ 144 GewO. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 1978] | [1. Januar 1975] |
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§ 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe | § 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. ohne die erforderliche Erlaubnis | 1. ohne die erforderliche Erlaubnis |
a) nach § 12 Abs. 1 ein Gewerbe im Inland betreibt, | a) nach § 12 Abs. 1 ein Gewerbe im Inland betreibt, |
b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, | b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, |
c) nach § 33a Abs. 1 Singspiele, Gesangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen öffentlich veranstaltet oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen läßt, | c) nach § 33a Abs. 1 Singspiele, Gesangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen öffentlich veranstaltet oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen läßt, |
d) nach § 33d Abs. 1 ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, | d) nach § 33d Abs. 1 ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, |
e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, | e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, |
f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, | f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, |
g) nach § 34b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte oder nach § 34b Abs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigert[… oder] | g) nach § 34b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte oder nach § 34b Abs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigert, |
h) nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt, | h) nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt, |
2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Genehmigung (§ 34 Abs. 5) | 2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Genehmigung (§ 34 Abs. 5) |
a) den Handel mit Giften oder | a) den Handel mit Giften oder |
b) das Gewerbe der Markscheider | b) das Gewerbe der Markscheider |
betreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, oder | betreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, oder |
3. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. | 3. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft oder | 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft oder |
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 33a Abs. 1 Satz 2, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3 Satz 3 oder § 34c Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt. | 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 33a Abs. 1 Satz 2, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3 Satz 3 oder § 34c Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt. |
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt[… oder] | 1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt, |
2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. | 2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. |
[1. Januar 1975–1. Januar 1978]
1§ 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1. ohne die erforderliche Erlaubnis
- a) nach § 12 Abs. 1 ein Gewerbe im Inland betreibt,
- b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
- c) nach § 33a Abs. 1 Singspiele, Gesangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen öffentlich veranstaltet oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen läßt,
- d) nach § 33d Abs. 1 ein Spielgerät aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
- e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
- f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
- g) nach § 34b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte oder nach § 34b Abs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigert,
- h) nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt,
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2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Genehmigung (§ 34 Abs. 5)
- a) den Handel mit Giften oder
- b) das Gewerbe der Markscheider
- 3. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft oder
- 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 33a Abs. 1 Satz 2, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3 Satz 3 oder § 34c Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt,
- 2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.