§ 144 GewO. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Oktober 1984] | [1. Januar 1982] |
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§ 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe | § 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. ohne die erforderliche Erlaubnis | 1. ohne die erforderliche Erlaubnis |
a) (weggefallen) | a) nach § 12 Abs. 1 ein Gewerbe im Inland betreibt, |
b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, | b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt, |
c) nach § 33a Abs. 1 Singspiele, Gesangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen öffentlich veranstaltet oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen läßt, | c) nach § 33a Abs. 1 Singspiele, Gesangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen öffentlich veranstaltet oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen läßt, |
d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, | d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, |
e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, | e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, |
f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, | f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, |
g) nach § 34b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte oder nach § 34b Abs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigert[… oder] | g) nach § 34b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte oder nach § 34b Abs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigert[… oder] |
h) nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder | h) nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt, |
durchführt oder | 2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Genehmigung (§ 34 Abs. 5) den Handel mit Giften betreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder |
2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. | 3. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, |
2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft, | 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft, |
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Satz 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3 Satz 3 oder § 34c Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder | 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 33a Abs. 1 Satz 2, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Satz 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3 Satz 3 oder § 34c Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder |
4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt. | 4. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt. |
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt[… oder] | 1. entgegen § 30b orthopädische Maßschuhe anfertigt[… oder] |
2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. | 2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. |
[1. Januar 1982–1. Oktober 1984]
1§ 144. Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
1. ohne die erforderliche Erlaubnis
- a) nach § 12 Abs. 1 ein Gewerbe im Inland betreibt,
- b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
- c) nach § 33a Abs. 1 Singspiele, Gesangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen öffentlich veranstaltet oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen läßt,
- 2d) nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
- e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
- f) nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
- 3g) nach § 34b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte oder nach § 34b Abs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigert[… oder]
- 4h) nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34c Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt,
- 52. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Genehmigung (§ 34 Abs. 5) den Handel mit Giften betreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder
- 3. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 61. einer auf Grund des § 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 72. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft,
- 83. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 33a Abs. 1 Satz 2, § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Satz 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3 Satz 3 oder § 34c Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33c Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt oder
- 94. ein Spielgerät ohne die nach § 33c Abs. 3 Satz 1 erforderliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 2. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 3. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 4. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.
- 5. 1. Januar 1982: §§ 174 Abs. 1 Nr. 4, 178 S. 1 des Gesetzes vom 13. August 1980.
- 6. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 7. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. d, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 8. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. c, Buchst. d, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 9. 1. Februar 1980: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. d, 4 S. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
- 10. 1. Januar 1978: Artt. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976, Bekanntmachung vom 1. Januar 1978.