§ 150 GewO. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juni 1976] | [1. Januar 1976] |
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§ 150. Auskunft auf Antrag des Betroffenen | § 150. Auskunft auf Antrag des Betroffenen |
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. | (1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. |
(2) [1] Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen. [2] Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. | (2) [1] Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen. [2] Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. |
(3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. [2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | (3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. [2] Zugleich soll er seine Identität glaubhaft machen. |
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig. | (4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. |
[1. Januar 1976–1. Juni 1976]
1§ 150. Auskunft auf Antrag des Betroffenen.
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.
(2) [1] Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen. [2] Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. [2] Zugleich soll er seine Identität glaubhaft machen.
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.