§ 150 GewO. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[9. Juli 1937] | [1. Mai 1934] |
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§ 150 | § 150 |
(1) Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: | (1) Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: |
1. wer der Bestimmung des § 106 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält; | 1. wer den Bestimmungen der §§ 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält; |
2. wer außer dem im § 146 Nr. 3 vorgesehenen Falle den Vorschriften dieses Gesetzes in Ansehung der Lohnbücher oder Arbeitszettel oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen oder den Vorschriften des § 134 Abs. 2 zuwiderhandelt; | 2. wer außer dem im § 146 Nr. 3 vorgesehenen Falle den Vorschriften dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen oder den Vorschriften des § 134 Abs. 2 zuwiderhandelt; |
3. (weggefallen) | 3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet[;] |
4. wer den Bestimmungen [des § 120 Abs. 1, des § 139i] oder einer auf Grund des § 120 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt; | 4. wer den Bestimmungen [des § 120 Abs. 1, des § 139i] oder einer auf Grund des § 120 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt; |
4a. der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschließt (§[…] 103e Abs[.] 1 Ziffer 1 und [§] 126b)[.] | 4a. der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschließt (§[…] 103e Abs[.] 1 Ziffer 1 und [§] 126b)[.] |
5. (weggefallen) | 5. (weggefallen) |
(2) Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt. | (2) Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt. |
[1. Mai 1934–9. Juli 1937]
1§ 150.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft:
- 1. wer den Bestimmungen der §§ 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält;
- 2. wer außer dem im § 146 Nr. 3 vorgesehenen Falle den Vorschriften dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen oder den Vorschriften des § 134 Abs. 2 zuwiderhandelt;
- 3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet[;]
- 4. wer den Bestimmungen [des § 120 Abs. 1, des § 139i] oder einer auf Grund des § 120 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt;
- 34a. der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschließt (§[…] 103e Abs[.] 1 Ziffer 1 und [§] 126b)[.]
- 45. (weggefallen)
(2) Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 10, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
- 2. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 3. 1. Mai 1934: §§ 69 Abs. 2, 64 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1934.
- 4. 1. Mai 1934: §§ 69 Abs. 2, 64 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1934.