§ 150 GewO. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Mai 1934][2. Januar 1925]
§ 150 § 150
(1) Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: (1) Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der §§ 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält; 1. wer den Bestimmungen der §§ 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält;
2. wer außer dem im § 146 Nr. 3 vorgesehenen Falle den Vorschriften dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen oder den Vorschriften des § 134 Abs. 2 zuwiderhandelt; 2. wer außer dem im § 146 Nr. 3 vorgesehenen Falle den Vorschriften dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen oder den Vorschriften des § 134 Abs. 2 zuwiderhandelt;
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet[;] 3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet[;]
4. wer den Bestimmungen [des § 120 Abs. 1, des § 139i] oder einer auf Grund des § 120 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt; 4. wer den Bestimmungen [des § 120 Abs. 1, des § 139i] oder einer auf Grund des § 120 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt;
4a. der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschließt (§[…] 103e Abs[.] 1 Ziffer 1 und [§] 126b)[.] 4a. der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschließt (§[…] 103e Abs[.] 1 Ziffer 1 und [§] 126b)[;]
5. (weggefallen) 5. wer es unterläßt, den durch § 134c Abs. 3, § 139k Abs. 4 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
(2) Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt. (2) Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt.
[2. Januar 1925–1. Mai 1934]
1§ 150.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft:
  • 1. wer den Bestimmungen der §§ 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält;
  • 2. wer außer dem im § 146 Nr. 3 vorgesehenen Falle den Vorschriften dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen oder den Vorschriften des § 134 Abs. 2 zuwiderhandelt;
  • 3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet[;]
  • 4. wer den Bestimmungen [des § 120 Abs. 1, des § 139i] oder einer auf Grund des § 120 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt;
  • 4a. der Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungsmäßig abschließt (§[…] 103e Abs[.] 1 Ziffer 1 und [§] 126b)[;]
  • 5. wer es unterläßt, den durch § 134c Abs. 3, § 139k Abs. 4 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
(2) Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 10, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 2. Januar 1925: § 1 Abs. 1, Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1924, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.