§ 150 GewO. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1872–1. Januar 1879]
1§ 150.
2(1) Wer den Vorschriften in den §§ 128, 129 und 131 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten Arbeiter bestraft.
(2) War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits drei verschiedene Male auf Grund der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter für eine bestimmte Zeit oder für immer gegen ihn erkannt werden.
(3) Es muß auf diesen Verlust, und zwar für mindestens drei Monate erkannt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male bestraft war.
3(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2 und 3) kann die im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis zum vierfachen Betrage erhöht werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.
2. 1. Juli 1872: § 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 12. Juni 1872, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
3. 1. Juli 1872: § 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 12. Juni 1872, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.