Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29. Juni 2015 Abschnitt 1. Anwendungsbereich Paragraf 1. Anwendungsbereich Abschnitt 2. Bürgerliche Streitigkeiten Paragraf 2. Örtliche Zuständigkeit Abschnitt 3. Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung Unterabschnitt 1. Vollstreckbarkeit ausländischer Titel Paragraf 3. Zuständigkeit Paragraf 4. Antragstellung Paragraf 5. Verfahren Paragraf 6. Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen Paragraf 7. Entscheidung Paragraf 8. Vollstreckungsklausel Paragraf 9. Bekanntgabe der Entscheidung Unterabschnitt 2. Beschwerde; Rechtsbeschwerde Paragraf 10. Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde Paragraf 11. Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde Paragraf 12. Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde Paragraf 13. Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Paragraf 14. Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde Unterabschnitt 3. Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung Paragraf 15. Prüfung der Beschränkung Paragraf 16. Sicherheitsleistung durch den Schuldner Paragraf 17. Versteigerung beweglicher Sachen Paragraf 18. Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen Paragraf 19. Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung Paragraf 20. Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung Unterabschnitt 4. Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung Paragraf 21. Verfahren Paragraf 22. Kostenentscheidung Unterabschnitt 5. Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Verfahren; Schadensersatz Paragraf 23. Vollstreckungsabwehrklage Paragraf 24. Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsmitgliedstaat Paragraf 25. Aufhebung oder Änderung einer ausländischen Entscheidung, deren Anerkennung festgestellt ist Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Paragraf 26. Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung Unterabschnitt 6. Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren Paragraf 27. Bescheinigungen zu inländischen Titeln Paragraf 28. Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland Paragraf 29. Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland Paragraf 30. Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland Abschnitt 4. Entgegennahme von Erklärungen; Aneignungsrecht Paragraf 31. Entgegennahme von Erklärungen Paragraf 32. Aneignungsrecht Abschnitt 5. Europäisches Nachlasszeugnis Paragraf 33. Anwendungsbereich Paragraf 34. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Paragraf 35. Allgemeine Verfahrensvorschriften Paragraf 36. Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses Paragraf 37. Beteiligte Paragraf 38. Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses Paragraf 39. Art der Entscheidung Paragraf 40. Bekanntgabe der Entscheidung Paragraf 41. Wirksamwerden Paragraf 42. Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses Paragraf 43. Beschwerde Paragraf 44. Rechtsbeschwerde Abschnitt 6. Authentizität von Urkunden Paragraf 45. Aussetzung des inländischen Verfahrens Paragraf 46. Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde Abschnitt 7. Zuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Paragraf 47. Sonstige örtliche Zuständigkeit