§ 108 OWiG. Rechtsbehelf und Vollstreckung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002][1. April 1987]
§ 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung § 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung
(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den (1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
1. selbständigen Kostenbescheid, 1. selbständigen Kostenbescheid,
2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
3. Ansatz der Gebühren und Auslagen 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
[1. April 1987–1. Januar 2002]
1§ 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung.
2(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den
  • 1. selbständigen Kostenbescheid,
  • 2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
  • 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
[2] In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 25, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.

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