§ 108 OWiG. Rechtsbehelf und Vollstreckung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987] | [1. Januar 1975] |
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§ 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung | § 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung |
(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den | (1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen |
1. selbständigen Kostenbescheid, | 1. den selbständigen Kostenbescheid und den |
2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und | Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106), |
3. Ansatz der Gebühren und Auslagen | 2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen |
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. | der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. |
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. | (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. |
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung.
(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen
- 1. den selbständigen Kostenbescheid und den Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106),
- 2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974.