§ 108 OWiG. Rechtsbehelf und Vollstreckung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. April 1987][1. Januar 1975]
§ 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung § 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung
(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den (1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen
1. selbständigen Kostenbescheid, 1. den selbständigen Kostenbescheid und den
2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106),
3. Ansatz der Gebühren und Auslagen 2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. [2] In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend. (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
[1. Januar 1975–1. April 1987]
1§ 108. Rechtsbehelf und Vollstreckung.
(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen
  • 1. den selbständigen Kostenbescheid und den Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106),
  • 2. den Ansatz der Gebühren und Auslagen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
2[2] In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. Januar 1975: Artt. 6 Nr. 3 Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974.

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